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Seekajak Kurse Markkleeberger See Abgesagt DER LANDRAT
Landkreis Leipzig
Allgemeinverfügung vom 24.03.2021
zur Untersagung jeglicher Nutzungen der Gewässer Markkleeberger See, Störmthaler
See und Störmthaler Kanal
Das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des §
13 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBI. S. 287) geändert worden ist, folgende
wasserrechtliche Entscheidung.
Es werden alle Nutzungen der Gewässer Markkleeberger See, Störmthaler See und
Störmthaler Kanal (zur Vereinfachung nachfolgend als Gewässer zusammengefaßt)
1. entschädigungslos untersagt, die bisher auf der Grundlage der
- Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Zulassung und Regelung
des Umfangs des Gemeingebrauchs am Störmthaler See und am Störmthaler Kanal vom
16.03.2015,
- Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipziger Land zur Zulassung des
Gemeingebrauchs am Markkleeberger See vom 28.03.2007 mit der Verordnung des
Landkreises Leipziger Land zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs für den
Markkleeberger See vom 30.06.2006 mit der Änderung vom 15.05.2013,
- Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Genehmigung des
Befahrens des Markkleeberger Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor und des
Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Druckluftgeräte) vom 26.02.2011
der der Gemeinde Großpösna am 29.05.2015 vom Landratsamt Landkreis Leipzig gemäß
§ 5 Abs. 3 SächsWG erteilten und am 17.03.2020 geänderten wasserrechtlichen
Gestattung zur Nutzung des Störmthaler Sees und des Störmthaler Kanals mit insgesamt
350 Booten mit Motorantrieb
sowie
gemäß § 5 Abs. 3 SächsWG bzw. § 46a SächsWG (alt) erteilten Einzelgestattungen
möglich waren.
- Weiterhin wird die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs entschädigungslos
untersagt.
2. Diese Nutzungsuntersagung gilt befristet vom 26.03.2021 ab 0.00 Uhr bis zum Ablauf des
31.05.2021.
3. Für die Entscheidung unter 1. und 2. wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Markkleeberger See, der sich auf dem Gebiet der Stadt Markkleeberg befindet, und der
Störmthaler See sowie der Störmthaler Kanal, die sich maßgeblich auf dem Gebiet der Stadt
Markkleeberg und der Gemeinde Großpösna befinden, sind seit einigen Jahren einer breiten
Erholungsnutzung zugeführt. Der Gemeingebrauch wurde für die Gewässer zugelassen und es
gibt zahlreiche wasserrechtlich zugelassene weitere Nutzungen durch private Wassersportler und
gewerbliche Anbieter. Hierzu zählen die Fahrgastschifffahrt, Vermietungsboote, das Tauchen mit
technischen Hilfsmitteln, private Motor- und Segelboote, muskelbetriebene Boote, zahlreiche
Veranstaltungen, Trend-Sportarten wie das Stand-up-Paddeling, aber auch das Baden und das
Einbringen von Fischereigeräten.
Zwischen den beiden Seen befindet sich im Störmthaler Kanal eine Schleuse als Verbindung, so
dass auch zahlreiche Boote zwischen den Seen pendeln können. Der Höhenunterschied
zwischen den Seen beträgt etwa 4 m.
Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) informierte am
18.03.2021 den Landrat des Landkreises Leipzig und weitere betroffene Behörden und Träger
öffentlicher Belange, dass es zu einer Gefahrenlage an der Kanuparkschleuse im Störmthaler
Kanal gekommen ist. Bereits am 17.03.2021 wurde das Sächsische Oberbergamt informiert.
Diese Erkenntnisse stützen sich auf zwei Sachverständigengutachten vom 03.03.2021 und vom
04.03.2021. Es wurden kritische Böschungsdeformationen an den Seitenböschungen des
Unteren Vorhafens und hydraulisch bedingte Grenzzustände am Erdkörper um das
Absperrbauwerk Kanuparkschleuse infolge aktiver Prozesse der inneren Erosion festgestellt.
Diese Instabilitäten betreffen die örtliche Standsicherheit und die Gesamtstandsicherheit der
Seitenböschungen des Kanals.
Seitens der Sachverständigen wird angenommen, dass sich die räumliche Ausdehnung der an
den Seitenböschungen sichtbaren Prozesse mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter der
Stahlbeton-Fundamentplatte der Schleuse fortsetzt. Da die Kanuparkschleuse die einzige
hydraulische Barriere zwischen Störmthaler See und Markkleeberger See darstellt, existiert keine
redundante Möglichkeit im Versagensfall der Schleuse den Wasserabfluss aus dem Störmthaler
See in den Markkleeberger See zu stoppen.
Insgesamt wird eingeschätzt, dass diese Prozesse umgehend durch Sicherungsmaßnahmen
gestoppt und im Anschluss durch weitere Maßnahmen dauerhaft gestoppt und rückgängig
gemacht werden müssen.
Gelingt dies nicht innerhalb kürzester Zeit, besteht die Gefahr, dass die Schleuse ihre
Absperrfunktion zwischen den beiden Seen verliert und es in der Folge zu einem unkontrollierten
Durchbruch des oberhalb gelegenen Störmthaler Sees zum unterhalb gelegenen Markkleeberger
See kommt, in dessen Folge weitreichende Ãœberschwemmungen in den Stadtgebieten von
Markkleeberg und auch von Leipzig zu erwarten wären. Dabei kann es insbesondere im
Markkleeberger See zu einer Spülwirkung mit starkem Wellenaufbau kommen. Alle Nutzer auf
dem See wären in solch einem Fall stark gefährdet.Durch den geotechnischen Sachverständigen wird auch auf mögliche Instabilitäten der
Böschungen an den Ufern und in den Randbereichen des Störmthaler Sees infolge des schnellen
Absenkens des Wasserspiegels um bis zu 4 m hingewiesen. Weiterhin kann es bei einem
plötzlichen Versagen der Absperrfunktion der Kanuparkschleuse zu starken Sogwirkungen im
Störmthaler See kommen, die wiederum eine Gefahr für Seenutzer (Personen, Boote, Taucher
etc.) darstellt.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei einem Verlust der Absperrfunktion des
Schleusenbauwerkes Gefahr für Leib und Leben tausender Bürger entstehen würde. Zudem wäre
das materielle Schadenspotential mit mehreren Millionen Euro zu beziffern.
Aus diesem Grund ist die Nutzung der Gewässer ab sofort nicht mehr möglich und daher
untersagt, da sich die Nutzer bei plötzlichem Verlust der Absperrfunktion in akuter Lebensgefahr
befinden würden.
3. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S.
2694) geändert worden ist.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung liegt im öffentlichen Interesse, da bei einer
weiteren Nutzung Gefahren für Leib und Leben der Nutzer der Gewässer nicht ausgeschlossen
werden können. Es ist eine akute und sehr konkrete Gefahrensituation gegeben, die bei Eintritt
eines größeren Schadens am Schleusenbauwerk angesichts der breiten Erholungsnutzung der
betroffenen Gewässer unweigerlich zu gesundheitlichen Schäden und voraussichtlich auch zu
Todesfällen an einer größeren Zahl von Personen führen würde.
Im April beginnt die Saison der Gewässernutzung mit Booten, mit der Fahrgastschifffahrt und
auch mit den ersten Badegästen und anderen Wassersportaktivitäten, so dass ab sofort mit einer
größeren Personenzahl an und auf bzw. in den Gewässern zu rechnen ist, die sich alle bei
weiterer Nutzung in latenter Lebensgefahr befinden würden.
Daher kann nicht hingenommen werden, dass durch einen möglichen Widerspruch mit
aufschiebender Wirkung die Nutzung der Gewässer doch wieder ermöglicht wird. Die Gefahr für
die Schädigung oder den Verlust von Menschenleben ist zu groß, als dass ein einzelner diese
durch einen Widerspruch oder durch Beschreiten des weiteren Rechtsweges und der damit
wieder hergestellten Nutzungsmöglichkeit der Gewässer Wiederaufleben lassen könnte.
Die Nutzungsuntersagung liegt im öffentlichen Interesse. Dieses überwiegt gegenüber einem
möglicherweise bestehenden Einzelinteresse an der weiteren Nutzung der Gewässer, da die
Gefahr für jedermann besteht, der die Gewässer nutzt.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch beim
Landratsamt Landkreis Leipzig
Stauffenbergstr. 4
04552 Borna
erhoben werden. Der Widerspruch kann auch elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante
mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
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