28.05.2021
  Seekajak Kurse Markkleeberger See Abgesagt
DER LANDRAT Landkreis Leipzig Allgemeinverfügung vom 24.03.2021 zur Untersagung jeglicher Nutzungen der Gewässer Markkleeberger See, Störmthaler See und Störmthaler Kanal Das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 13 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBI. S. 287) geändert worden ist, folgende wasserrechtliche Entscheidung. Es werden alle Nutzungen der Gewässer Markkleeberger See, Störmthaler See und Störmthaler Kanal (zur Vereinfachung nachfolgend als Gewässer zusammengefaßt) 1. entschädigungslos untersagt, die bisher auf der Grundlage der - Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Zulassung und Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Störmthaler See und am Störmthaler Kanal vom 16.03.2015, - Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipziger Land zur Zulassung des Gemeingebrauchs am Markkleeberger See vom 28.03.2007 mit der Verordnung des Landkreises Leipziger Land zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs für den Markkleeberger See vom 30.06.2006 mit der Änderung vom 15.05.2013, - Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Genehmigung des Befahrens des Markkleeberger Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor und des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Druckluftgeräte) vom 26.02.2011 der der Gemeinde Großpösna am 29.05.2015 vom Landratsamt Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 3 SächsWG erteilten und am 17.03.2020 geänderten wasserrechtlichen Gestattung zur Nutzung des Störmthaler Sees und des Störmthaler Kanals mit insgesamt 350 Booten mit Motorantrieb sowie gemäß § 5 Abs. 3 SächsWG bzw. § 46a SächsWG (alt) erteilten Einzelgestattungen möglich waren. - Weiterhin wird die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs entschädigungslos untersagt. 2. Diese Nutzungsuntersagung gilt befristet vom 26.03.2021 ab 0.00 Uhr bis zum Ablauf des 31.05.2021. 3. Für die Entscheidung unter 1. und 2. wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Markkleeberger See, der sich auf dem Gebiet der Stadt Markkleeberg befindet, und der Störmthaler See sowie der Störmthaler Kanal, die sich maßgeblich auf dem Gebiet der Stadt Markkleeberg und der Gemeinde Großpösna befinden, sind seit einigen Jahren einer breiten Erholungsnutzung zugeführt. Der Gemeingebrauch wurde für die Gewässer zugelassen und es gibt zahlreiche wasserrechtlich zugelassene weitere Nutzungen durch private Wassersportler und gewerbliche Anbieter. Hierzu zählen die Fahrgastschifffahrt, Vermietungsboote, das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln, private Motor- und Segelboote, muskelbetriebene Boote, zahlreiche Veranstaltungen, Trend-Sportarten wie das Stand-up-Paddeling, aber auch das Baden und das Einbringen von Fischereigeräten. Zwischen den beiden Seen befindet sich im Störmthaler Kanal eine Schleuse als Verbindung, so dass auch zahlreiche Boote zwischen den Seen pendeln können. Der Höhenunterschied zwischen den Seen beträgt etwa 4 m. Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) informierte am 18.03.2021 den Landrat des Landkreises Leipzig und weitere betroffene Behörden und Träger öffentlicher Belange, dass es zu einer Gefahrenlage an der Kanuparkschleuse im Störmthaler Kanal gekommen ist. Bereits am 17.03.2021 wurde das Sächsische Oberbergamt informiert. Diese Erkenntnisse stützen sich auf zwei Sachverständigengutachten vom 03.03.2021 und vom 04.03.2021. Es wurden kritische Böschungsdeformationen an den Seitenböschungen des Unteren Vorhafens und hydraulisch bedingte Grenzzustände am Erdkörper um das Absperrbauwerk Kanuparkschleuse infolge aktiver Prozesse der inneren Erosion festgestellt. Diese Instabilitäten betreffen die örtliche Standsicherheit und die Gesamtstandsicherheit der Seitenböschungen des Kanals. Seitens der Sachverständigen wird angenommen, dass sich die räumliche Ausdehnung der an den Seitenböschungen sichtbaren Prozesse mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter der Stahlbeton-Fundamentplatte der Schleuse fortsetzt. Da die Kanuparkschleuse die einzige hydraulische Barriere zwischen Störmthaler See und Markkleeberger See darstellt, existiert keine redundante Möglichkeit im Versagensfall der Schleuse den Wasserabfluss aus dem Störmthaler See in den Markkleeberger See zu stoppen. Insgesamt wird eingeschätzt, dass diese Prozesse umgehend durch Sicherungsmaßnahmen gestoppt und im Anschluss durch weitere Maßnahmen dauerhaft gestoppt und rückgängig gemacht werden müssen. Gelingt dies nicht innerhalb kürzester Zeit, besteht die Gefahr, dass die Schleuse ihre Absperrfunktion zwischen den beiden Seen verliert und es in der Folge zu einem unkontrollierten Durchbruch des oberhalb gelegenen Störmthaler Sees zum unterhalb gelegenen Markkleeberger See kommt, in dessen Folge weitreichende Überschwemmungen in den Stadtgebieten von Markkleeberg und auch von Leipzig zu erwarten wären. Dabei kann es insbesondere im Markkleeberger See zu einer Spülwirkung mit starkem Wellenaufbau kommen. Alle Nutzer auf dem See wären in solch einem Fall stark gefährdet.Durch den geotechnischen Sachverständigen wird auch auf mögliche Instabilitäten der Böschungen an den Ufern und in den Randbereichen des Störmthaler Sees infolge des schnellen Absenkens des Wasserspiegels um bis zu 4 m hingewiesen. Weiterhin kann es bei einem plötzlichen Versagen der Absperrfunktion der Kanuparkschleuse zu starken Sogwirkungen im Störmthaler See kommen, die wiederum eine Gefahr für Seenutzer (Personen, Boote, Taucher etc.) darstellt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei einem Verlust der Absperrfunktion des Schleusenbauwerkes Gefahr für Leib und Leben tausender Bürger entstehen würde. Zudem wäre das materielle Schadenspotential mit mehreren Millionen Euro zu beziffern. Aus diesem Grund ist die Nutzung der Gewässer ab sofort nicht mehr möglich und daher untersagt, da sich die Nutzer bei plötzlichem Verlust der Absperrfunktion in akuter Lebensgefahr befinden würden. 3. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung liegt im öffentlichen Interesse, da bei einer weiteren Nutzung Gefahren für Leib und Leben der Nutzer der Gewässer nicht ausgeschlossen werden können. Es ist eine akute und sehr konkrete Gefahrensituation gegeben, die bei Eintritt eines größeren Schadens am Schleusenbauwerk angesichts der breiten Erholungsnutzung der betroffenen Gewässer unweigerlich zu gesundheitlichen Schäden und voraussichtlich auch zu Todesfällen an einer größeren Zahl von Personen führen würde. Im April beginnt die Saison der Gewässernutzung mit Booten, mit der Fahrgastschifffahrt und auch mit den ersten Badegästen und anderen Wassersportaktivitäten, so dass ab sofort mit einer größeren Personenzahl an und auf bzw. in den Gewässern zu rechnen ist, die sich alle bei weiterer Nutzung in latenter Lebensgefahr befinden würden. Daher kann nicht hingenommen werden, dass durch einen möglichen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung die Nutzung der Gewässer doch wieder ermöglicht wird. Die Gefahr für die Schädigung oder den Verlust von Menschenleben ist zu groß, als dass ein einzelner diese durch einen Widerspruch oder durch Beschreiten des weiteren Rechtsweges und der damit wieder hergestellten Nutzungsmöglichkeit der Gewässer Wiederaufleben lassen könnte. Die Nutzungsuntersagung liegt im öffentlichen Interesse. Dieses überwiegt gegenüber einem möglicherweise bestehenden Einzelinteresse an der weiteren Nutzung der Gewässer, da die Gefahr für jedermann besteht, der die Gewässer nutzt. II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig Stauffenbergstr. 4 04552 Borna erhoben werden. Der Widerspruch kann auch elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
 
 
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